Bundestag stimmt für Vereinfachung und Weiterentwicklung der verpflichtenden Energieaudits

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 27. Juni die Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beschlossen, die zur Entlastung zahlreicher Unternehmen führen wird. Mit einer Befassung im Bundesrat ist am 20. September 2019 zu rechnen. Das Inkrafttreten wird für Oktober erwartet.

Mit dem Änderungsgesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Durchführung von Energieaudits angepasst. Die Erfahrungen aus der ersten Energieauditrunde 2015 haben gezeigt, dass es an einigen Stellen Bedarf für eine Weiterentwicklung und Vereinfachung gibt. Die Novelle umfasst drei zentrale Änderungen.

Bagatellschwelle entlastet Unternehmen mit geringem Energieverbrauch

Erstens werden betroffene Unternehmen (sog. „Nicht-KMU“) mit einem geringem Energieverbrauch durch die Einführung einer Bagatellschwelle entlastet. Energieauditpflichtige Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von 500.000 kWh oder weniger im Jahr müssen statt eines vollumfänglichen Energieaudits lediglich ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch und ihren Energiekosten über eine Onlinemaske an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Informationen zu Einsparmöglichkeiten und Förderprogrammen zur Steigerung der Energieeffizienz. Das entlastet rund 3.500 Unternehmen und reduziert den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um mehr als 5 Millionen Euro.

Zweitens soll die Qualität der Energieaudits und damit die Entscheidungsgrundlage für Unternehmen in Bezug auf Energieeffizienzinvestitionen durch eine regelmäßige Fortbildungspflicht für Energieauditoren verbessert werden. Inhalt und Turnus werden hierbei an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung für KMU anknüpfen. Für die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen sieht der Gesetzesentwurf eine großzügige Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten vor.

Großzügige Übergangsfrist zur Abgabe der Online-Meldung

Schließlich ist zur Verbesserung der Vollzugstransparenz die Einführung einer Online-Meldung auch für Unternehmen mit einem Energieverbrauch oberhalb der neuen Bagatellverbrauchsschwelle vorgesehen. Die Meldung beschränkt sich auf Eckdaten aus dem Energieauditbericht und kann in der Regel durch den Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden. Die gemachten Angaben sind nicht öffentlich und dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Unternehmen und Energieauditoren können sich darauf verlassen, dass die Sicherheit ihrer Daten gewährleistet ist und höchste Priorität genießt. Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung über eine Onlinemaske beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen. Für die Einführungsphase ist hierbei eine verlängerte Übergangsfrist vorgesehen: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.

Der Bundesrat wird am 20.9.2019 über die Änderungen beraten. Mit einem Inkrafttreten wird im Oktober gerechnet. Weitere Informationen stellt das BAFA bis zum Inkrafttreten auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html