Energieberatung nach DIN V 18599
Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau über die BAFA – Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN).
Die Energieberatung soll ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen.
Höhe der Förderung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine Energieberatung eine staatliche Förderung beantragt werden. Die Förderhöhe ist abhängig von Faktoren wie der Gebäudenutzung, der Größe der Nettogrundfläche und dem jeweils gültigen Förderprogramm.
In der Vergangenheit konnten – je nach Gebäudegröße – Förderungen von mehreren tausend Euro beantragt werden. Wir informieren Sie gerne über die aktuell geltenden Bedingungen und unterstützen bei der Antragstellung.
Antragsberechtigt sind
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein.
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
- Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
- Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.
Überblick zu Fördervoraussetzungen und Antragstellung
Bestimmte Organisationen – etwa gemeinnützige Einrichtungen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus oder Stiftungen – können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig sein, auch wenn sie formal nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gelten. Gerne prüfen wir im Einzelfall, ob eine Förderung für Ihr Vorhaben infrage kommt.
In der Vergangenheit war es in vielen Programmen Voraussetzung, dass das betreffende Gebäude bereits seit mindestens zehn Jahren genutzt wird. Ob dies auch für Ihre geplante Maßnahme zutrifft, hängt von den aktuell geltenden Förderbedingungen ab.
Grundsätzlich muss ein Förderantrag in der Regel vor Beginn des Vorhabens gestellt werden – das heißt: bevor ein rechtsgültiger Vertrag mit einem Energieberater abgeschlossen wird. Planungsleistungen wie die Erstellung eines Angebots oder eines Kostenvoranschlags sind in der Regel auch vor Antragstellung zulässig. Sollte bereits ein Vertrag geschlossen werden, ist es oft möglich, dessen Wirksamkeit von einer Förderzusage abhängig zu machen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gern.
Wir übernehmen auf Wunsch die komplette Abwicklung der Förderanträge – von der Prüfung der Voraussetzungen bis zur Antragstellung.